Änderungskündigung

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Was ist eine Änderungskündigung?

Die Änderungskündigung ist in § 2 KSchG gesetzlich geregelt. Rechtlich gesehen handelt es sich dabei um eine ordentliche Beendigungskündigung, die mit dem Angebot verbunden ist, das Arbeitsverhältnis unter geänderten Arbeitsbedingungen fortzusetzen. Da der Arbeitgeber wesentliche Inhalte des Arbeitsvertrages nicht einseitig, also ohne Zustimmung des Arbeitnehmers, abändern kann, greift er zur Änderungskündigung. Meist betrifft die Änderungskündigung insbesondere die Arbeitszeit und die Vergütung, ggf. sollen auch die Art der Tätigkeit und der Tätigkeitsort geändert werden.

Wie kann man auf eine Änderungskündigung reagieren?

Der betroffene Arbeitnehmer hat verschiedene Möglichkeiten, auf eine Änderungskündigung zu reagieren. Unternimmt er gar nichts, dann endet das ursprüngliche Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf der Kündigungsfrist. Dies ist meist wohl die schlechteste Lösung.

Wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fortsetzen möchte, hat er verschiedene Möglichkeiten. Zunächst kann er das Angebot des Arbeitgebers auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter den geänderten Bedingungen annehmen. Das Arbeitsverhältnis wird dann nach Ablauf der Kündigungsfrist zu den neuen Bedingungen des Arbeitgebers fortgeführt.

Die zweite Möglichkeit ist, das Angebot nicht anzunehmen und innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Änderungskündigung eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Wenn das Arbeitsgericht die Änderungskündigung für rechtswidrig erklärt, wird das Arbeitsverhältnis zu den gewohnten Bedingungen fortgesetzt. Wird die Änderungskündigung jedoch für rechtmäßig erklärt, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist. Da der Arbeitnehmer das neue Angebot es Arbeitgebers abgelehnt hat, ist dies die Alles-oder-Nichts-Lösung.

Der dritte Weg ist schließlich, das Angebot des Arbeitgebers unter dem Vorbehalt anzunehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozialwidrig ist. Es muss dann eine Kündigungsschutzklage erhoben werden, mit der die Rechtmäßigkeit der Änderungskündigung überprüft wird. Stellt das Gericht fest, dass die Änderungskündigung rechtswidrig ist, wird das Arbeitsverhältnis zu den alten Bedingungen fortgesetzt. Ist sie dagegen rechtmäßig, geht das Arbeitsverhältnis zu den neuen Bedingungen weiter. Diese Möglichkeit wird in der Regel anzuraten sein, da das Arbeitsverhältnis unabhängig vom Ausgang des Kündigungsschutzprozesses fortgesetzt wird. Man hat damit als Arbeitnehmer zunächst nichts zu verlieren.

Wichtig ist in dieser Vorgehensweise nur, dass der Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist zunächst zu den geänderten Arbeitsbedingungen arbeiten muss – auch wenn das Kündigungsschutzverfahren noch läuft. Beinhaltet die Änderungskündigung beispielsweise eine örtliche Versetzung, muss der Arbeitnehmer dort zunächst auch tätig werden.

Sollte man anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen?

Die Antwort lautet ganz klar: ja. Die vorstehenden Ausführungen machen deutlich, dass eine Reaktion auf die Änderungskündigung unter Umständen nicht sofort festgelegt werden kann. Arbeitnehmer sollten also kein Risiko eingehen und sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen.

 

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