Die Klägerin hatte sich im März 2012 als Bürokraft bei dem beklagten Unternehmen beworben und einen halben Tag zur Probe gearbeitet. Einige Tage später wurde sie während eines Gesprächs auf das Rauchverbot bei der Beklagten hingewiesen und gefragt, ob sie rauche. Dies bejahte sie, erklärte sich aber auch mit dem Rauchverbot einverstanden. Nachdem sie am ersten Arbeitstag zwei Stunden gearbeitet hatte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Begründend führte er an, dass die Klägerin stark nach Rauch gerochen habe, nachdem sie unmittelbar vor Arbeitsbeginn vor der Tür eine Zigarette geraucht habe. Sowohl Kolleginnen als auch Kunden hätten sich darüber beschwert.
Das Arbeitsgericht entschied zu Gunsten der Klägerin und erklärte die Kündigung wegen Treuwidrigkeit für unwirksam (Arbeitsgericht Saarlouis, Urteil vom 28.05.2013 – 1 Ca 375/12).
Denn auch in der Probezeit seien das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die allgemeine Handlungsfreiheit des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
Differenzen, die den Grundrechtsbereich des Arbeitnehmers betreffen, könnten ohne vorheriges Gespräch und die Gelegenheit zu reagieren nicht zu einer Kündigung führen. Das gelte vor allem deshalb, weil die Klägerin nicht gegen das geltende Rauchverbot verstoßen habe.
Rechtsanwalt Nils von Bergner
-Fachanwalt für Arbeitsrecht –
-Fachanwalt für Verkehrsrecht-
von Bergner – Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare
Büro Quickborn
Bahnhofstraße 112
25451 Quickborn
Tel: 04106 6392 653
Fax: 040 2000 855 77
Mail: mail@vonbergner.eu
Homepage: www.vonbergner.eu
Sie erreichen uns zentral in Quickborn am Forum. Das Büro ist auch aus den angrenzenden Orten wie Ellerau, Bönningstedt, Kaltenkirchen, Henstedt-Ulzburg, Barmstedt, Hasloh und Norderstedt gut zu erreichen.
