Arbeitsrecht: Verhalten des Ehegatten ist Arbeitnehmerin nicht zuzurechnen

Beleidigt der Ehemann einer Arbeitnehmerin die Vorgesetzte seiner Frau, so kann dies regelmäßig keine Kündigung rechtfertigen. Insbesondere wenn die Vorgesetzte den Streit provoziert, indem sie betriebsverfassungswidrig in die Urlaubsplanung eingreift, kann dies zugunsten der Arbeitnehmerin berücksichtigt werden.

In dem vom LAG Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall arbeitete die Klägerin als Altenpflegerin im Betrieb des Beklagten in der ambulanten Pflege.

Zwischen der Klägerin und ihrer Vorgesetzten kam es zum Streit über den Dienstplan der Monate Juni und Juli 2012, in denen die Klägerin Urlaub nehmen wollte. Nach Aushang des Dienstplans änderte die Vorgesetzte diesen ohne Rücksprache mit der Klägerin oder dem Betriebsrat zu halten, woraufhin die Klägerin für einige Spätschichten im Juni und Juli eingeteilt war.

Am 18.06.2012 rief die Klägerin im Beisein ihres Ehemannes die Vorgesetzte an, um die Probleme zu klären. Der Mann nahm ebenfalls am Gespräch teil. Der Inhalt des Telefonats ist streitig. So soll der Ehemann nach Ansicht der Vorgesetzten geäußert haben, dass seine Frau durch sie gemobbt werde und dass eine andere Arbeitnehmerin, die durch die Planänderung freibekommen habe, „bescheuert“ sei. Darüber hinaus soll er ihr mit Schlägen gedroht haben.

Mit Schreiben vom 12.07.2012 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zu der Klägerin fristgemäß verhaltensbedingt. Zur Begründung führte er vorrangig die Beleidigungen seiner Mitarbeiterinnen durch den Ehemann an.

Das LAG Berlin-Brandenburg bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass die Äußerungen des Ehemannes der Klägerin nicht zurechenbar seien, da er nicht als ihr „Sprachrohr“ aufgetreten sei (Urteil vom 5.4.2013; Az.: 10 Sa 2339/12). Sie habe keinen Pflichtverstoß begangen, der eine fristlose Kündigung rechtfertigen könne. Eine Abmahnung hätte nach Ansicht der Richter genügt, um solche Vorfälle in der Zukunft zu vermeiden.

Aber auch wenn das Fehlverhalten der Frau so schwerwiegend gewesen wäre, dass eine Abmahnung entbehrlich gewesen wäre, hätte die Kündigung nicht rechtmäßig sein können. Die vorzunehmende Interessenabwägung wäre nämlich zugunsten der Arbeitnehmerin ausgefallen, da das streitige Telefonat eindeutig durch ein Fehlverhalten der Vorgesetzten veranlasst wurde.

Darüber hinaus sei die Klägerin nicht einmal zur Befolgung des einseitig geänderten Dienstplans gewesen, da dieser ohne Zustimmung des Betriebsrats aufgestellt wurde. Eine solche Zustimmung sei jedoch Voraussetzung für die Wirksamkeit von Anordnungen über Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie über die Verteilung auf einzelne Wochentage.

Rechtsanwalt Nils von Bergner

-Fachanwalt für Arbeitsrecht –

-Fachanwalt für Verkehrsrecht-

von Bergner – Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare

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