Der Arbeitnehmer war Betriebsratsvorsitzender und Spartenleiter der Betriebssportgruppe Fußball bei der klagenden Arbeitgeberin. In seiner Funktion als Spartenleiter bestellte er Trainingsanzüge und erhielt im Zusammenhang mit diesem Geschäft eine Gutschrift, die seiner Arbeitgeberin zustand. Diese verdächtigte den Mann, diese Gutschrift später für private Zwecke genutzt zu haben und sprach deshalb die Verdachtskündigung aus. Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung zu der Kündigung, hiergegen klagte die Arbeitgeberin.
Das Arbeitsgericht Hamburg ersetzte in seiner Entscheidung die Zustimmung des Betriebsrats (Beschluss vom 22.05.2013, Az: 26 BV 31/12). Die Richter waren der Auffassung, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Arbeitnehmer die zugunsten der Arbeitgeberin ausgestellte Gutschrift eingelöst habe. Das sei ein zum Nachteil der Arbeitgeberin begangenes Vermögensdelikt, das die außerordentliche Kündigung rechtfertige.
Doch auch nicht strafbare, ähnlich schwerwiegende Handlungen unmittelbar gegen das Vermögen oder das Eigentum des Arbeitgebers könnten einen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen. Das gelte unabhängig von der Höhe des Schadens, der dem Arbeitgeber durch die Pflichtverletzung entstehe.
Außerdem verletze derjenige, der als Arbeitnehmer bei der Ausführung arbeitsvertraglicher Aufgaben Vorteile entgegennehme, seine Pflicht, auf die berechtigten Interessen seines Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Das rechtfertige dann ebenfalls eine fristlose Kündigung.
Rechtsanwalt Nils von Bergner
-Fachanwalt für Arbeitsrecht –
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