Ein Polizist war in den WC-Räumen seiner Dienststelle, als ihm eine Zwischentür aus der Hand rutschte. Er hielt sie an der Seite fest, die Außentür fiel zu und klemmte den rechten Mittelfinger des Mannes ein.
Er stellte einen Antrag auf Ersatz der Behandlungskosten, das Landesamt für Finanzen lehnte diesen Anspruch jedoch ab. Das, „was üblicherweise auf dem Klo erledigt werde, sei nicht dienstlicher, sondern privatwirtschaftlicher Natur“. Deshalb liege kein Arbeitsunfall vor.
Der Mann erhob Klage, scheiterte damit jedoch vor dem Verwaltungsgericht München. Genau wie im Falle des Besuchs der Kantine sei zwar der Weg zur Toilette wie auch in die Kantine geschützt, der Aufenthalt jedoch nicht (Urteil vom 08.08.2013; Az.: M 12 K 13.1024). Die Richterin verwies auf die ständige Rechtsprechung.
Rechtsanwalt Nils von Bergner
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