Arbeitsrecht: Strafurteil für Arbeitsgericht nicht bindend

Mai 17, 2013 in Allgemein, Arbeitsrecht, Kündigung

Die Klägerin war seit 2001 bei einem Ostseebad B. beschäftigt, bis das Arbeitsverhältnis im Jahr 2011 auf das beklagte Amt überging.

 

Der Ehemann der Klägerin betreibt eine private Arbeitsvermittlung; im April 2008 schlossen er und die Gemeinde B. einen befristeten Arbeitsvertrag.

 

Die Klägerin bescheinigte wahrheitswidrig, dass ihr Arbeitsverhältnis durch eine Vermittlung ihres Ehegatten zustande gekommen sei. Hierfür erhielt der Mann eine Vermittlungsgebühr in vierstelliger Höhe vom Arbeitsamt. Im Jahr 2011 wurde das Ehepaar deshalb zu einer Geldstrafe wegen Betrugs verurteilt.

 

Das Ostseebad B. hatte der Klägerin sofort nach Bekanntwerden des Sachverhalts gekündigt, diese Kündigung wurde vom Arbeitsgericht Schwerin jedoch aus formellen Gründen für unwirksam erklärt.

Nach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses kündigte auch das Amt als neue Arbeitgeberin am 26.09.2011 das Arbeitsverhältnis mit der Begründung, dass das Vertrauensverhältnis massiv gestört sei. Hiergegen erhob die Arbeitnehmerin Klage.

 

Das LAG Mecklenburg-Vorpommern gab ihr Recht und erklärte die Kündigung für unwirksam (Urteil vom 20.2.2013; Az.: 2 Sa 168/12).  So seien die Richter nach einem Urteil des BAG nicht verpflichtet, sich an das Urteil des Strafgerichts zu halten (BAG, Urteil vom 20.08.1997, Az.: 2 AZR 620/96 m. w. N.).

 

Das Gericht war nicht davon überzeugt, dass die Klägerin am Betrug ihres Ehemanns beteiligt war. Auch die Annahme, dass der Ehefrau bei Unterzeichnung des Vermittlungsformulars der Betrug bewusst war, sei nicht bewiesen. Nach dem persönlichen Eindruck von der Klägerin sei deren Arglosigkeit gut möglich gewesen.

 

Im Übrigen liege wohl ein Verzicht auf die Kündigungsmöglichkeit vor. Die Gemeinde B. habe sich nach dem Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin nicht um weitere rechtliche Schritte bemüht und habe das Arbeitsverhältnis fortgeführt. Das müsse sich die neue Arbeitgeberin zurechnen lassen.

Rechtsanwalt Nils von Bergner

-Fachanwalt für Arbeitsrecht-
-Fachanwalt für Verkehrsrecht-

von Bergner – Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare

Büro Quickborn

Bahnhofstraße 112
25451 Quickborn

Tel:  04106 6392 653
Fax: 040 2000 855 77

Mail: mail@vonbergner.eu

Homepage: www.vonbergner.eu

Sie erreichen uns zentral in Quickborn am Forum. Das Büro ist auch aus den angrenzenden Orten wie Ellerau, Bönningstedt, Kaltenkirchen, Henstedt-Ulzburg, Barmstedt, Hasloh und Norderstedt gut zu erreichen.

{"email":"Email address invalid","url":"Website address invalid","required":"Required field missing"}

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmst du der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen