Nach einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz kann die Bundeswehr von ihren Soldaten für Verkehrsunfälle mit Dienstfahrzeugen nur dann Schadensersatz verlangen, wenn sie die Unfälle grob fahrlässig verursacht haben (Urt. v. 04.06.2013, Az. 1 K 1009/12.KO).
Im entschiedenen Fall war ein Hauptmann im Frühjahr 2011 in Mazar-e-Sharif eingesetzt, wo er am 06. April eine Flughafenstraße des Camp Marmal befuhr. Dort gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h. Der Soldat wollte ein vor ihm fahrendes Fahrzeug links überholen, der Fahrer des anderen Fahrzeugs sah ihn nicht und bog links ab. Dabei kam es zu dem Unfall, der Schaden wurde auf 2.114,70 € beziffert. Bei dem Überholvorgang hatte der Hauptmann nach den Bremsspuren zu urteilen eine Mindestgeschwindigkeit von 40 km/h. Die Bundeswehr forderte von dem Soldaten Schadensersatz in Höhe des entstandenen Schadens.
Hiergegen richtete der Hauptmann seine Klage und bekam vor dem VG Koblenz Recht. So sei eine Haftung des Soldaten zwar grundsätzlich denkbar, jedoch müsse dafür grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Davon sei im vorliegenden Fall aber nicht auszugehen. Auf der befahrenen Straße sei Überholen nicht verboten gewesen und für einen Überholvorgang sei es nicht fernliegend, dass man die Geschwindigkeit kurzzeitig erhöht. Auch die Straßenverhältnisse hätten das Überholmanöver erlaubt und schließlich habe der Hauptmann nicht mit dem unvermittelten Abbiegen des anderen Fahrzeugs rechnen müssen.
Rechtsanwalt Nils von Bergner
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