Arbeitsrecht: Schneeballschlacht kann Arbeitsunfall sein

Mai 26, 2013 in Arbeitsrecht

Obwohl Schneeballschlachten auf deutschen Schulhöfen eigentlich verboten sind, hat ein Lehrer in Freiburg an einer solchen Schlacht teilgenommen und sich dabei schwer am Auge verletzt. Die Schüler empfingen ihn mit Schneebällen, als er einen Klassenraum verließ. Daraufhin versuchte er, die Kinder davon abzuhalten; er merkte jedoch schnell, dass dies ein aussichtsloses Unterfangen war und fing dann an, die Schüler ebenfalls mit Schneebällen zu bewerfen.

Einer der von Schülern geworfenen Bälle traf den Lehrer am Auge, woraufhin er operiert werden musste und einen Monat krankgeschrieben wurde. Die Stadt Freiburg befand, dass es sich wegen des fehlenden Zusammenhangs mit den eigentlichen Dienstaufgaben des Lehrers nicht um einen Dienstunfall handele; der Mann erhob in der Folge Klage gegen die Einschätzung der Stadt.

Das Gericht gab ihm Recht (Aktenzeichen: 5 K 1220/11) und führte zur Begründung aus, dass eine Schneeballschlacht mit Schülern für einen Klassenlehrer zu seinen Arbeitsaufgaben gehöre. Das gelte auch dann, wenn Schneeballschlachten durch die Schulordnung eigentlich verboten seien. Denn auch wenn der Lehrer durch seine Teilnahme an der Schneeballschlacht gegen ein Verbot des Dienstherrn verstoßen haben sollte, so verliere er trotzdem nicht dessen unfallrechtliche Fürsorge.

Das Gericht betrachtete den Fall lebensnah und beschloss, dass der Lehrer sich als Pädagoge wohl gegenüber seinen Schülern lächerlich gemacht hätte, wenn er sie einfach zum Aufhören aufgefordert und sich entfernt hätte.

Rechtsanwalt Nils von Bergner

-Fachanwalt für Arbeitsrecht – Fachanwalt für Verkehrsrecht-

von Bergner – Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare

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