Ein Servicetechniker, der seit fast 40 Jahren im selben Betrieb beschäftigt war, erfuhr, dass in seiner Abteilung weitreichende Rationalisierungsmaßnahmen durchgeführt werden sollten. So war unter anderem der Transfer in eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit mit Abfindungszahlungen vorgesehen.
Obwohl der Mann tariflich unkündbar war, entschied er sich für den Wechsel in die Transfergesellschaft für zwei Jahre und erhielt dafür eine Abfindungssumme von über 100.000 €. Anschließend beantragte er Arbeitslosengeld, jedoch stellte die Bundesagentur für Arbeit eine 90tägige Sperrfrist mit der Begründung fest, dass der Arbeitnehmer sein unter Kündigungsschutz stehendes Arbeitsverhältnis ohne hinreichend wichtigen Grund gelöst habe. Hiergegen ging der Mann gerichtlich vor.
Das Bayerische Landessozialgericht schloss sich der Auffassung des Arbeitnehmers an und hob die verhängte Sperrzeit auf (Urteil vom 28.02.2013, Az.: L 9 AL 42/10).
Der Arbeitgeber hätte dem Arbeitnehmer nämlich spätestens dann rechtmäßig betriebsbedingt kündigen dürfen, wenn dieser aus der Transfergesellschaft ausgeschieden wäre. Grund hierfür sei, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht mehr weiterbeschäftigen kann und die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes zu einer unzumutbaren Belastung des Arbeitgebers führen würde. Das gelte selbst dann, wenn der Arbeitnehmer tariflich unkündbar sei.
Rechtsanwalt Nils von Bergner
-Fachanwalt für Arbeitsrecht –
-Fachanwalt für Verkehrsrecht-
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