Arbeitsrecht: „Hartz-IV-Rebellin“ bleibt suspendiert

August 13, 2013 in Allgemein, Arbeitsrecht

Die Jobvermittlerin vom Arbeitsamt, die aufgrund von kritischen Äußerungen über ihren Arbeitgeber im Internet als „Hart-IV-Rebellin“ bekannt wurde, scheiterte mit ihrem Antrag auf einstweilige Aufhebung ihrer Suspendierung vor dem Arbeitsgericht Hamburg (Beschl. v. 30.07.2013, Az. 15 Ga 3/13).

Laut Gericht hätte die Frau einen offensichtlichen Beschäftigungsanspruch darlegen müssen, was ihr jedoch nicht gelungen sei. Sie habe die vom Jobcenter vorgetragenen Rechtsverletzungen nicht entkräften können.

Grundlage der Suspendierung war ein von der Antragstellerin betriebener Blog im Internet, in dem sie sich kritisch über das System der Arbeitsvermittlung sowie über die Verhältnisse beim Jobcenter äußerte. Dies und die angebliche Weigerung der Frau, Sanktionen gegen Hartz-IV-Empfänger zu verhängen, die nicht zu Beratungsterminen erschienen, gaben dem Jobcenter Anlass zur Freistellung der Mitarbeiterin wegen Unzumutbarkeit einer weiteren Zusammenarbeit.

Der Arbeitgeber erklärte, dass das Verhalten der Jobvermittlerin den Betriebsfrieden störe und der Verdacht bestehe, dass die vorsätzlich gegen die gesetzlichen Bestimmungen für die Betreuung von Arbeitslosen verstoßen habe.

Die Antragstellerin selbst war der Meinung, dass ihre Äußerungen durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt seien.

Die Richter folgten ihrer Auffassung jedoch nicht und verneinten einen vorläufigen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.

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Rechtsanwalt Nils von Bergner

-Fachanwalt für Arbeitsrecht –

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