Für Arbeitnehmer gilt: wer grob fahrlässig in seinem Betrieb einen Schaden verursacht, ist dem Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet. Dass das auch für Handwerker gilt, der praktisch wie ein Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert ist, hat nun das LAG Hessen entschieden.
In dem entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer gelernter Schlosser und bereits seit vielen Jahren fast ausschließlich und regelmäßig weisungsunterworfen in einem Milchwerk tätig.
Bei der Ausführung eines Auftrags musste er mit einem Trennschleifer Schlitze in die Außenwand eines Trockenturms schneiden, in dem Milchpulver gelagert wurde. Durch die dabei entstandenen Funken entzündeten sich die 17 Tonnen Milchpulver, es kam zu einem Schaden von ca. 220.000 €.
Die Versicherung beglich den Schaden, wollte den Handwerker jedoch auf 142.000 € in Regress nehmen.
Das Hessische LAG verurteilte den Schlosser zu der Teilzahlung von 17.000 € (Urteil vom 02.04.2013, Az. 13 Sa 857/12). So habe er den Schaden nach Ansicht der Richter grob fahrlässig verursacht, hierfür hafte er grundsätzlich in vollem Umfang.
Für Arbeitnehmer im Rechtssinne gelte diese Haftung jedoch nur unter Berücksichtigung der persönlichen Situation und der Umstände des Einzelfalls. Diese Grundsätze hat das Gericht auch in diesem Fall angewandt, obwohl der Handwerker kein Arbeitnehmer im Milchwerk war. Da er aber praktisch wie ein Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert war, sahen die Richter die analoge Anwendung als angemessen an.
Rechtsanwalt Nils von Bergner
-Fachanwalt für Arbeitsrecht –
-Fachanwalt für Verkehrsrecht-
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