Eine Arbeitnehmerin kündigte ihren Job als Rechtsanwaltsfachangestellte mit (rechtmäßiger) zweiwöchiger Frist. Ob sie mit ihrem Arbeitgeber vereinbarte, dass sie unter Abgeltung des noch offenen Urlaubsanspruchs bis zum Ende der Kündigungsfrist weiterarbeiten werde, ist zwischen den Parteien umstritten.
Die Arbeitnehmerin meldete sich daraufhin am nächsten Tag krank und legte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, die sie bis zum Monatsende und damit auch Ablauf der Kündigungsfrist als arbeitsunfähig erklärte. Der Arbeitgeber kündigte der Frau in der Folge außerordentlich. Er begründete dies damit, dass die Arbeitnehmerin nach seiner Ansicht gar nicht krank sei, sondern vielmehr bereits bei Einreichung der Kündigung beabsichtigte, sich die restliche Zeit bis zur Entlassung krankschreiben zu lassen um ihren Anspruch auf Vergütung des nicht genommenen Urlaubs nicht zu verlieren. So liege nach seiner Auffassung ein Fall der angekündigten Arbeitsunfähigkeit vor.
Das hessische Landesarbeitsgericht entschied den Fall zugunsten der Arbeitnehmerin (Hess. LAG, Urteil vom 01.12.2012, Aktenzeichen: 7 Sa 186/12). So habe der Arbeitgeber es durch seine Argumentation nicht geschafft, den Beweiswert der AU-Bescheinigung zu entkräften. Es könne weiterhin nicht ausgeschlossen werden, dass eine Eigenkündigung der Auslöser für gesundheitliche Störungen (Übelkeit, Kopfschmerzen und Weinkrämpfe) des Kündigenden sei, die wiederum zu einer zweiwöchigen Arbeitsunfähigkeit führen können. Die Situation der Aufgabe des bisherigen Jobs sowie ein darauf folgendes Gespräch über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zur Entlassung könnten durchaus zur Destabilisierung des bisher stabilen Gesundheitszustandes führen und so die Ausstellung einer AU-Bescheinigung rechtfertigen.
Rechtsanwalt Nils von Bergner
-Fachanwalt für Arbeitsrecht – Fachanwalt für Verkehrsrecht-
von Bergner – Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare
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