Dass das Schlafen einer Arbeitnehmerin während der Arbeitszeit nicht zwingend eine Kündigung nach sich ziehen muss, entschied aktuell das Arbeitsgericht Köln (Urt. v. 19.11.2014; Az.: 7 Ca 2114/14).
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt fühlte sich eine Mitarbeiterin der Bahn während ihrer regulären Arbeitszeit unwohl und legte sich in einem Zugabteil hin – für ganze sieben Stunden. Sie erhielt umgehend eine ordentliche Kündigung, hiergegen wehrte sich die Frau gerichtlich.
Arbeitsgericht: ordentliche Kündigung unverhältnismäßig
Vor dem Arbeitsgericht Köln bekam sie nun Recht: die ordentliche Kündigung sei unverhältnismäßig und damit unwirksam, entschieden die Richter. Und das auch, obwohl die Mitarbeiterin bereits zweimal abgemahnt worden war, weil sie ihren Dienstantritt verschlafen hatte.
Die Richter betonten, dass die Arbeitnehmerin bereits zu Anfang ihrer Schicht über ihr Unwohlsein geklagt hatte und sich erst nach Rücksprache mit ihrer Chefin hingelegt hatte. Auch wollte sie geweckt werden, sobald sie benötigt werde. Da sie aber keiner rief, schlief sie die gesamte Fahrzeit durch.
Die vorherigen Abmahnungen spielten bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der ordentlichen Kündigung keine Rolle, da sie inhaltlich andere Pflichtverletzungen beträfen. Die Richter fragten weiterhin, wieso kein anderer Mitarbeiter der Bahn die „normale kollegiale Fürsorge“ ausgeübt und nach der kranken Frau geschaut hätte.
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