Arbeitsrecht: Einschlafen rechtfertigt nicht zwingend ordentliche Kündigung

November 24, 2014 in Allgemein, Arbeitsrecht, Kündigung

ordentliche kündigung

Dass das Schlafen einer Arbeitnehmerin während der Arbeitszeit nicht zwingend eine Kündigung nach sich ziehen muss, entschied aktuell das Arbeitsgericht Köln (Urt. v. 19.11.2014; Az.: 7 Ca 2114/14).

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt fühlte sich eine Mitarbeiterin der Bahn während ihrer regulären Arbeitszeit unwohl und legte sich in einem Zugabteil hin – für ganze sieben Stunden. Sie erhielt umgehend eine ordentliche Kündigung, hiergegen wehrte sich die Frau gerichtlich.

Arbeitsgericht: ordentliche Kündigung unverhältnismäßig

Vor dem Arbeitsgericht Köln bekam sie nun Recht: die ordentliche Kündigung sei unverhältnismäßig und damit unwirksam, entschieden die Richter. Und das auch, obwohl die Mitarbeiterin bereits zweimal abgemahnt worden war, weil sie ihren Dienstantritt verschlafen hatte.

Die Richter betonten, dass die Arbeitnehmerin bereits zu Anfang ihrer Schicht über ihr Unwohlsein geklagt hatte und sich erst nach Rücksprache mit ihrer Chefin hingelegt hatte. Auch wollte sie geweckt werden, sobald sie benötigt werde. Da sie aber keiner rief, schlief sie die gesamte Fahrzeit durch.

Die vorherigen Abmahnungen spielten bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der ordentlichen Kündigung keine Rolle, da sie inhaltlich andere Pflichtverletzungen beträfen. Die Richter fragten weiterhin, wieso kein anderer Mitarbeiter der Bahn die „normale kollegiale Fürsorge“ ausgeübt und nach der kranken Frau geschaut hätte.

von Bergner – Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare

Büro Quickborn

Bahnhofstraße 112
25451 Quickborn

Tel:  04106 6392 653
Fax: 040 2000 855 77

Mail: mail@vonbergner.eu

{"email":"Email address invalid","url":"Website address invalid","required":"Required field missing"}

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmst du der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen