Arbeitsrecht: Bewerbungsgespräch trotz Krankschreibung?

Ein leitender Angestellter eines Unternehmens bewarb sich im Mai 2011 als Geschäftsführer einer städtischen GmbH. Im August 2011 fand das Bewerbungsgespräch statt; zu dieser Zeit war der Mann jedoch bei seinem derzeitigen Arbeitgeber krankgeschrieben. Als der Arbeitgeber von dem Bewerbungsgespräch erfuhr, kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos und hilfsweise ordentlich. Hiergegen erhob der Arbeitnehmer Klage mit der Begründung, dass er sich lediglich einen Nerv im rechten Arm eingeklemmt habe und sich deswegen nicht bewegen könne. Eine kurzzeitige Vorstellung sei daher möglich gewesen, dauerhaftes Arbeiten hingegen nicht.

Das Arbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer in erster Instanz Recht, daraufhin legte der Arbeitgeber Berufung ein. Doch auch das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschied gegen den Arbeitgeber. Die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei unwirksam, da kein wichtiger Grund vorgelegen habe, der eine solche Kündigung rechtfertigen könne. Auch die ordentliche Kündigung sei nicht rechtmäßig (Urteil vom 05.03.2013, Az.: 5 Sa 106/12).

Der Arbeitnehmer habe sich durch die Teilnahme am Bewerbungsgespräch während der Krankschreibung nicht pflichtwidrig verhalten. Er habe zwar die Pflicht, während der Genesungsphase dafür zu sorgen, dass er die Ausfallzeit möglichst gering hält. Das bedeute jedoch nicht, dass er die Wohnung nicht verlassen dürfe oder gar die ganze Zeit im Bett liegen müsse. Vielmehr komme es immer individuell auf die Erkrankung an. Im vorliegenden Fall könne die Bewegungsunfähigkeit des rechten Arms den Mann nicht daran hindern, an einem Vorstellungsgespräch teilzunehmen.

Rechtsanwalt Nils von Bergner

-Fachanwalt für Arbeitsrecht –

-Fachanwalt für Verkehrsrecht-

von Bergner – Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare

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