Eine Arbeitnehmerin verdiente bis zur Einführung des gesetzlichen Mindestlohns im Januar diesen Jahres 8,10 € pro Stunde als Grundvergütung. Daneben erhielt sie einen freiwilligen Leistungsbonus von bis zu 1 € pro Stunde. Nachdem das Mindestlohngesetz in Kraft trat, blieb der Stundenlohn bei 8,10 €, der Leistungsbonus wurde jedoch auf mindestens 40 Cent festgesetzt. In der Gesamtberechnung verdiente die Frau also immer mindestens 8,50 € pro Stunde und könnte maximal 9,10 € erreichen.
Vor Gericht versuchte die Frau zu erstreiten, dass der Bonus nicht in die Berechnung des Mindestlohns einfließen dürfe.
Arbeitsgericht: Mindestlohn ist auch für Leistungsboni anrechenbar
Mit diesem Begehren scheiterte die Frau jedoch nun vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf (Urt. v. 20.04.2015; Az.: 5 Ca 1675/15). Der gesetzliche Mindestlohn sei auch auf Leistungsboni anrechenbar, das heißt der bisher freiwillig gezahlte Bonus dürfe auf den festen Lohn aufgeschlagen werden. Entscheidend sei nämlich, dass mit dem Bonus ebenso wie mit dem Gehalt die Arbeitsleistung abgegolten werde.
Zweck des Mindestlohngesetzes sei es, durch das Einkommen den eigenen Lebensunterhalt sichern zu können. Deshalb dürften in die Berechnung des Lohns all die Leistungen einfließen, die als Gegenleistung für erbrachte Arbeit gezahlt würden.
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