Der schwerbehinderte Kläger mit einem GdB 50 bewarb sich Mitte 2010 bei der Beklagten. Das Verfahren, an dem auch die Schwerbehindertenvertretung beteiligt wurde, blieb für den Arbeitssuchenden jedoch erfolglos.
Zwei Monate später bewarb der Mann sich bei derselben Arbeitgeberin auf eine andere Stelle, verschwieg dabei jedoch seine Schwerbehinderung im Anschreiben. Dies fiel zunächst auch nicht auf, da eine andere als im ersten Bewerbungsverfahren zuständige Stelle mit den Bewerbungen befasst war. Lediglich dem Anhang fügte der Bewerber unter anderem eine Kopie seines Schwerbehindertenausweises bei.
Auch diese Bewerbung hatte keinen Erfolg. Der Kläger verlangte daraufhin eine Entschädigungszahlung, da er sich aufgrund seiner Behinderung benachteiligt fühlte. Die Arbeitgeberin hätte ihn nach seiner Ansicht zumindest zu einem Bewerbungsgespräch einladen müssen.
BAG: Schwerbehinderung hätte hervorgehoben werden müssen
Das BAG lehnte den Entschädigungsanspruch nun in letzter Instanz ab (Urteil vom 18.09.2014; Az.: 8 AZR 759/13). Der Kläger hätte seine Schwerbehinderteneigenschaft deutlich hervorheben müssen, um sich später auf das SGB IX berufen zu können. Dies sei bei seiner zweiten Bewerbung jedoch nicht geschehen. Eine unauffällige Andeutung oder die Beifügung einer Kopie des Schwerbehindertenausweises innerhalb eines Anlagenkonvoluts von 29 Seiten sei nicht ausreichend.
Dass der Mann bereits bei einer früheren Bewerbung auf seine Schwerbehinderung hingewiesen habe, sei ebenfalls irrelevant. Bei jeder einzelnen Bewerbung müsse erneut auf die besonderen Umstände eingegangen werden.
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