Mitarbeiter müssen auch dann für ihren Arbeitgeber im betriebsüblichen Rahmen zur Verfügung stehen, wenn im Arbeitsvertrag keine Zeiten ausdrücklich vereinbart sind. Das gilt auch für außertariflich Angestellte.
In dem vom BAG entschiedenen Fall hatte eine Angestellte eines Unternehmens geklagt, die ca. 95.000 € Jahresgehalt erhielt. Sie sollte 38 Wochenstunden arbeiten, jedoch hatte sie nach einiger Zeit etwa 700 Minusstunden angesammelt. Daraufhin kürzte der Arbeitgeber ihr Gehalt. Hiergegen erhob die Frau Klage mit der Begründung, dass sie vertraglich nicht zu der Erbringung der 38 Wochenstunden verpflichtet sei. Ihr Arbeitsvertrag enthalte dazu keine Regelungen, so dass sie überhaupt nicht zu bestimmten Zeiten oder an bestimmten Tagen im Betrieb anwesend sein müsse. Ihre Arbeitspflicht erfülle sie schon dadurch, dass sie die vom Arbeitgeber gestellten Aufgaben erledige.
Die Richter des BAG schlossen sich der Auffassung der Klägerin nicht an (Urt. v. 15.05.2013, Az. 10 AZR 325/12). So setze der Arbeitsvertrag als Maß der zu leistenden Arbeit die betriebsübliche Arbeitszeit voraus. Der Arbeitgeber sei für die Zeit, in der die Klägerin abwesend war, auch nicht dazu verpflichtet, ihr den vereinbarten Lohn zu zahlen.
Rechtsanwalt Nils von Bergner
-Fachanwalt für Arbeitsrecht –
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