Eine Ladung zu einer Betriebsratssitzung ohne Mitteilung der Tagesordnung ist nach Ansicht des Ersten Senats des BAG dann unschädlich, wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen wurden und der Betriebsrat beschlussfähig ist, also wenn die Hälfte der Mitglieder da ist. Das heißt dann auch, dass die in betreffender Sitzung gefassten Beschlüsse wirksam sind (Beschl. v. 09.07.2013, Az. 1 ABR 2/13). Diese Auffassung widerspricht der bisherigen Rechtsprechung des Siebten Senats. Dieser forderte, dass alle Betriebsratsmitglieder bei einer fehlerhaften Ladung an der Sitzung teilnehmen müssen, damit die Beschlüsse rechtswirksam sind.
Der Erste Senat hat wie in § 45 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes den Siebten Senat gefragt, ob er an seiner bisherigen Rechtsprechung festhalten will. Sollte das der Fall sein, muss der Große Senat die streitige Frage verbindlich klären.
Rechtsanwalt Nils von Bergner
-Fachanwalt für Arbeitsrecht –
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