Arbeitsrecht ■ Bewerbung ■ Diskriminierung ■ Bundesarbeitsgericht
Eine weitere interessante Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Arbeitsrecht:
Die Parteien des vom BAG entschiedenen Falls stritten sich um eine zu zahlende Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz im Bereich des Arbeitsrechts.
Diskriminierung im Berwerbungsverfahren?
Der schwerbehinderte Kläger war bei der beklagten Spielbank beschäftigt; als zwei Beförderungsstellen als „Tischchef“ ausgeschrieben wurden, bewarb sich der Mann. Neben ihm bewarb sich auch der bei der Beklagten gewählte Schwerbehindertenvertreter. Der Kläger selbst war stellvertretender Schwerbehindertenvertreter bei der Beklagten.
Die Spielbank erklärte, dass sie keinen der beiden Bewerber bei der Auswahl berücksichtigen werde, da aus ihrer Sicht eine Interessenkollision entstehen könne. Sie entschied sich daher für zwei andere Bewerber.
Der Kläger sah sich durch die Entscheidung der Beklagten diskriminiert und führte als Begründung unter Anderem an, dass die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei der Bewerberauswahl unterlassen wurde. Der Mann erhob Klage.
Das Bundesarbeitsgericht gab dem Kläger Recht (Urteil vom 22.08.2013; Az.: 8 AZR 574/12). Die Schwerbehindertenvertretung hätte gem. § 81 SGB IX bei der Entscheidung über die Bewerbung des Mannes beteiligt werden müssen. Diese Pflicht habe auch trotz der Tatsache bestanden, dass sich die Vertrauensperson der schwerbehinderten Arbeitnehmer sowie dessen Stellvertreter auf die freien Stellen beworben hatten.
Der Interessenkonflikt hätte dadurch vermieden werden können, dass der Kläger die Beteiligung des Schwerbehindertenvertreters als seinen direkten Konkurrenten ausdrücklich hätte ablehnen können. Der Arbeitgeber selbst hatte nicht die Pflicht, von der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung des Vertreters abzusehen.
BAG: Die Sache muss erneut verhandelt werden
Das BAG hat die Sache nun zur neuen Entscheidung an das zuständige Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dort wird zu klären sein, ob eine Pflicht zur Förderung schwerbehinderter Menschen nach dem SGB IX vorliegt.
Rechtsanwalt Nils von Bergner
-Fachanwalt für Arbeitsrecht –
-Fachanwalt für Verkehrsrecht-
von Bergner – Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare
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