Im Bereich der Unfallschadensregulierung spricht man von einem Reparaturfall, wenn der Geschädigte das Recht hat, den durch den Unfall entstandenen Schaden vollumfänglich und fachgerecht Instand setzen zu lassen. Dieses Recht steht dem Geschädigten im Prinzip immer zu, solang kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Dies ist der Fall, wenn die Bruttoreparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen. In solchen Fällen ist der Geschädigte auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt, der sich aus der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert errechnet. Im Einzelfall kann dieser Wiederbeschaffungsaufwand deutlich geringer sein als die Reparaturkosten und für eine sachgerechte Instandsetzung nicht ausreichen.
Einen Sonderfall stellt die sogenannte 130%-Regelung dar. Danach kann der Geschädigte sein Fahrzeug solange fachgerecht reparieren und die dafür entstehenden Kosten verlangen, wie diese nicht mehr als 30% über dem festgestellten Wiederbeschaffungsaufwand liegen. Wer die 130%-Regelung für sich in Anspruch nehmen möchte, sollte sich zuvor anwaltlichen Rat einholen. Die Rechtsprechung hat nämlich eine ganze Reihe von Rahmenbedingungen aufgestellt, die in diesem Fall erfüllt sein müssen.