Ein anderer Autofahrer schnappt einem den lange gesuchten Parkplatz vor der Nase weg, der Hintermann drängelt, kurz vor einer Kurve wird man überholt – in solchen Situationen rutscht einem leicht eine Beleidigung raus oder man greift sogar zu einer verdeutlichenden Geste.
Dabei sollte man aber immer bedenken, dass solche „Maßnahmen“ Konsequenzen haben können.
So ist auch hinter dem Steuer das Benutzen von Schimpfwörtern und beleidigenden Gesten oftmals eine Beleidung im Sinne des Strafgesetzbuches und damit eine Straftat. Auch indirekte Aussagen können dabei als vollwertige Beleidigung qualifiziert werden.
Die Wörter oder Gesten können dann eine Geld- oder sogar Freiheitsstrafe nach sich ziehen. Üblicherweise werden Geldstrafen in Höhe etwa eines Nettomonatsgehalts verhängt, die genaue Strafe hängt aber von den Tatumständen ab.
Es gibt daher keine vorgeschriebenen Summen für bestimmte Beleidigungen, in der Gerichtspraxis haben sich jedoch einige Konstanten entwickelt. So liegt die Strafe für einen „Stinkefinger“ oft zwischen 600 und 4.000 Euro, jemanden den Vogel zeigen kostet durchschnittlich 750 Euro.
Wer einen anderen Autofahrer „alte Sau“ nennt, muss durchaus mit einer Geldstrafe von 2.500 Euro rechnen.
Besonders hoch kann die Strafe ausfallen, wenn sich die Beleidigung gegen einen Polizisten richtet. Bereits das Duzen eines Beamten im Eifer des Gefechts kann mit einer Summe im dreistelligen Bereich geahndet werden.
Rechtsanwalt Nils von Bergner
-Fachanwalt für Arbeitsrecht- -Fachanwalt für Verkehrsrecht-
von Bergner – Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare
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