Rechtsanwalt Arbeitsrecht ■ Quickborn ■ Kündigung ■ Abfindung
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Rechtsanwalt Nils von Bergner beschäftigt sich als Fachanwalt für Arbeitsrecht regelmäßig mit allen relevanten Problemkonstellationen im Bereich des Arbeitsrechts wie Kündigung, Aufhebungsvertrag, Abfindung und Zeugnis.
Rechtsanwalt Nils von Bergner
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Arbeitsrecht in Deutschland ist zu über 90% Arbeitnehmerschutzrecht. Der Arbeitgeber hat deshalb in der Regel hohe Hürden vor sich, wenn er das Arbeitsverhältnis auflösen und in anderer Weise in die Arbeitnehmerrechte eingreifen möchte.
Rechtsanwalt Arbeitsrecht – Fachanwalt Nils von Bergner
Rechtsanwalt von Bergner beschäftigt sich seit vielen Jahren eingehend mit dem Arbeitsrecht und hat sich neben seinem umfangreichen theoretischen Wissen auch einen großen Erfahrungsschatz in der praktischen Bearbeitung von Arbeitsrechtsmandaten zugelegt. Auf wenn die Probleme immer die gleichen sind (Kündigung, Abmahnung, Lohnrückstände) hat doch jeder Fall seine Besonderheiten. Hier legt Rechtsanwalt von Bergner besonderen Wert darauf, das individuelle Interesse des Mandanten herauszuarbeiten und dann konsequent zu verfolgen.
Rechtsanwalt Arbeitsrecht – Wie Sie uns finden
Unsere Kanzlei in Quickborn befindet sich verkehrsgünstig an der Kieler Straße, Ecke Pinneberger Straße. Schräg gegenüber liegt die altehrwürdige Marienkirche. Vor dem Haus und in den anliegenden Straßen finden sich ausreichend Parkmöglichkeiten, das Büro ist auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut zu erreichen. Aufgrund der optimalen Verkehrsanbindung besteht auch aus den angrenzenden Ortschaften eine gute Erreichbarkeit, etwa aus Ellerau und Hasloh, aber auch aus Bönningstedt, Norderstedt, Henstedt-Ulzburg, Kaltenkirchen und Barmstedt. Wir garantieren Ihnen einen schnellen ersten Besprechungstermin, in der Regel innerhalb der nächsten 48 Stunden.
Arbeitsrecht aktuell: keine Verdachtskündigung nach Elternzeitantrag
Ab dem Zeitpunkt, in dem Arbeitnehmer Elternzeit beantragt haben, dürfen Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht beenden. Zwar kann in speziellen Fällen eine Kündigung für rechtmäßig erklärt werden, das gilt jedoch grundsätzlich nicht für Verdachtskündigungen.
In dem entschiedenen Fall stritten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmerin darum, ob die Frau, wie angegeben, eine Einzahlung von 500 Euro tatsächlich getätigt oder das Geld unterschlagen hat.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen verweigerte die Zustimmung zur Kündigung der Mitarbeiterin ((Beschluss vom 13.06.2013; Az.: 12 A 1659/12).
So sei bei einer Kündigung während der Elternzeit ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Die Kündigung könne nur in außergewöhnlichen Fällen gerechtfertigt sein, so wenn besondere Umstände das Zurücktreten der Interessen des Arbeitnehmers hinter die des Arbeitgebers rechtfertigen könnten. Beispielhaft führte das Gericht schwerwiegende Verletzungen arbeitsvertraglicher Pflichten und betriebsbedingte Straftaten an.
Der bloße Verdacht einer solchen Straftat reiche jedoch nicht aus, um einen außergewöhnlichen Fall zu bejahen und die Kündigung als zulässig zu betrachten. Im vorliegenden Fall könne nicht abschließend beurteilt werden, ob das Geld den Arbeitgeber erreicht hat oder nicht. Es bleibe daher beim einfachen Verdacht einer Straftat, der eine Kündigung während der Elternzeit nicht rechtfertigen könne.
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