Eine Autofahrerin aus München parkte ihren Wagen auf dem ihr gehörenden Duplex-Garagenstellplatz in einem Mehrfamilienhaus. Dabei bemerkte sie nicht, dass sie noch nicht weit genug in die Parklücke reingefahren war und deshalb die hintere Stoßstange ihres Fahrzeugs leicht in die Fahrbahn hinausragte.
Der Benutzer des oberen Stellplatzes senkte die Vorrichtung wenig später ab, um selbst einparken zu können. Während dieses Absenkvorgangs schrammte der Heckstoßfänger des BMW der Frau an der Garagenwand entlang, wodurch ein Schaden in Höhe von 1400 € entstand.
Die Frau verlangte von dem Garagen-Mitbenutzer den Schaden ersetzt, da dieser hätte optisch wahrnehmen müssen, dass ihr Fahrzeug falsch positioniert war und den Absenkvorgang habe abbrechen müssen. Der Mitbenutzer verweigerte die Zahlung, woraufhin die Frau Klage erhob.
Das AG München entschied nun zugunsten des Nutzers des oberen Stellplatzes (Urteil vom 30.04.2015; Az.: 213 C 7493/15). Er habe nicht sorgfaltswidrig gehandelt und den Schaden deshalb nicht schuldhaft verursacht, so die Richter. Der Hebe- und Senkmechanismus der Duplex-Garage sei ein alltäglicher automatisierter Vorgang, weshalb der Benutzer darauf vertrauen dürfe, dass der Vorgang technisch ohne Probleme durchgeführt werden könne. Er habe keine Nachforschungspflicht dahingehend, ob das sich bereits in der Garage befindliche Fahrzeug ordnungsgemäß geparkt sei.
Darüber hinaus habe die Halterin des BMW selbst nicht bemerkt, dass ihr Fahrzeug falsch stand. Es liege jedoch in ihrem eigenen Verantwortungsbereich, zu kontrollieren, ob der Wagen so ordnungsgemäß abgestellt ist, dass bei gewöhnlicher Nutzung der Anlage kein Schaden entstehen kann.
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Rechtsanwalt Nils von Bergner
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