Den normalen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießt ein Arbeitnehmer erst, wenn er mehr als sechs Monate durchgehend bei dem Arbeitgeber beschäftigt ist. Zudem muss der Arbeitgeber regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigen, es darf sich also nicht um einen sogenannten Kleinbetrieb handeln.
Darüber hinaus gewährt der Gesetzgeber bestimmten Personengruppen aufgrund deren besonderer persönlicher Situation oder deren besonderer Stellung im Betrieb sogenannten Sonderkündigungsschutz. Die wohl bekanntesten und zugleich relevantesten Sonderkündigungstatbestände ergeben sich für schwangere Frauen nach dem Mutterschutzgesetz, für schwerbehinderte Personen und ihnen Gleichgestellte sowie im Zusammenhang mit Betriebsratstätigkeiten.
Es gibt aber auch noch viele andere Sonderkündigungsschutzvorschriften, die teilweise selbst den Berechtigten nicht bekannt sind. Beispielhaft sind hier zu nennen der Datenschutzbeauftragte, der Immissionsschutzbeauftragte, der Abfallbeauftragte, der Schwerbehindertenvertreter, der Auszubildende nach der Probezeit sowie Betroffene in Elternzeit und Pflegezeit.
Rechtsanwalt Nils von Bergner
-Fachanwalt für Arbeitsrecht – Fachanwalt für Verkehrsrecht-
von Bergner – Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare
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